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Allgemeine Geschäftsbedingungen


der letxplain GmbH

nachfolgend „letxplain“


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen, insbesondere von Erklärvideos, Unternehmensfilmen und Trainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. 
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, letxplain hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.  Diese AGB gelten auch dann, wenn letxplain in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

  1. Angebote von letxplain sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen letxplain und dem Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Vertrag bzw. die von letxplain erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich dieser AGB. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von letxplain in Textform bestätigt werden. 
  3. Angaben von letxplain zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. letxplain behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von letxplain in keiner Weise nutzen. 

§ 3 Erstellung von Produktionen

  1. letxplain erstellt Produktionen, insbesondere Erklärvideos, Unternehmensfilme und Trainings/E-Learnings und/oder sonstige audiovisuelle Medieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsamen Briefings. 
  2. Maßgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen und Daten. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. 
  3. letxplain erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 
  4. letxplain gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen. 
  5. letxplain arbeitet für die Herstellung von animierten Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter. letxplain haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Software entstehen.
  6. letxplain ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. 

§ 4 Lieferung, Liefertermine

  1. Die vertragsgegenständliche Produktion wird dem Auftraggeber in dem vereinbarten Format zur Verfügung gestellt.
  2. Von letxplain in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin („Fixtermin“) zugesagt oder vereinbart ist.
  3. Ist eine feste Leistungszeit vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch letxplain. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfüllt und letxplain alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird letxplain insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten und sonstige Mittel zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
  2. Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Herstellungsprozesses einen qualifizierten Ansprechpartner, der letxplain während des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen. 
  3. Der Auftraggeber wird die ihm von letxplain gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschließlich Zwischenergebnisse, unverzüglich überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität. 
  4. Sofern letxplain Leistungen bzw. in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahme erklären. 
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann letxplain dadurch die Produktion bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von letxplain aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt.

§ 6 Leistungsänderungen

  1. In jedem Produktionsschritt (z. B. „Storyboard“) kann der Auftraggeber letxplain nach Erhalt eines Dokuments diesbezüglich einmal sachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die letxplain ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird .
  2. Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für letxplain umsetzbar und zumutbar sind. Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen in diesem Sinne erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. letxplain prüft diese Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen.

§ 7 Abnahme

  1. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Produktion. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass letxplain dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
  2. Der Auftraggeber hat sodann unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemäßheit der Produktion unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen in Textform die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag bis einschließlich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von letxplain. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Produktion als abgenommen. 
  3. Wird die Abnahme verweigert, hat der Auftraggeber letxplain eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel zu übergeben. Nach Ablauf einer angemessenen Frist -von mindestens 10 Arbeitstagen- hat letxplain eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Produktion bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft.  
  4. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. 
  5. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. 
  6. Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme kommen alle rechtlichen Wirkungen einer Abnahme zu. Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Vergütung, Fälligkeit 

  1. Die Preise von letxplain verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe
  2. Die Vergütung für die vertraglich vereinbarte Produktion ist dem in Textform geschlossenen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“.

§ 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die letxplain nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat der Auftraggeber letxplain den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist. 

§ 10 Nutzungsrechte und Folgen eines Verstoßes

  1. Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt letxplain dem Auftraggeber an der Produktion das Nutzungsrecht nachfolgenden Maßgaben ein. Eine abweichende Vereinbarung im Vertrag geht dieser Regelung vor:

Letxplain räumt dem Auftraggeber an der für ihn erstellten Produktion ein ausschließliches und unbefristete Nutzungsrecht ein.

Das Nutzungsrecht ist dahingehend beschränkt, dass die Anzeige oder das Aufführen von Videos (ganz oder teilweise) über Rundfunk-, Kabel-, Satellitenfernsehen oder Pay-per-Download sowie Over-the-Top-Plattformen (OTT) nicht umfasst ist. Eine solche Nutzung ist strikt untersagt.

  1. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Produktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zu gestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von letxplain.
  2. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B. einzelner Grafiken, Ausschmitten o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist gesondert zu vergüten. 
  3. Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung der Produktion oder einzelner Elemente hiervon ist letxplain vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. letxplain übergibt dem Auftraggeber – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – keinerlei Bearbeitungsdaten. 
  4. Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bleibt letxplain berechtigt, die Produktion oder einzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten oder vorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht einzuholen. 
  5. letxplain trägt dafür Sorge, dass die in die Produktion eingebundenen Erfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an letxplain übertragen, dass letxplain in der Lage ist, die Rechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. letxplain trägt weiter dafür Sorge, dass die betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.
  6. Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sich die Rechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Dritten von letxplain übertragen werden dürfen.
  7. letxplain ist berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 bis 4 vor oder wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet, die Rechte nicht in angemessenem Umfang ausübt oder die Nutzungsrechte auf eine Weise verwendet, die den berechtigten Interessen von letxplain erheblich entgegensteht.

Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs erlöschen alle Nutzungsrechte des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Nutzung des Werks unverzüglich einzustellen und alle Kopien der Produktion an den Rechtegeber zurückzugeben oder zu vernichten. Unbeschadet des Widerrufsrechts bleibt ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens unberührt.

§ 11 Haftung für Sachmängel 

  1. letxplain leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). letxplain ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. letxplain ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 
  4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch letxplain, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 12 Haftung für Rechtsmängel

  1. letxplain gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Produktion durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet letxplain dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft. 
  2. Der Auftraggeber unterrichtet letxplain unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. letxplain unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. 
  3. § 11 Abs. (1) bis einschließlich (4) gelten entsprechend.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch letxplain, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 13 Sonstige Haftung

  1. letxplain haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 13. 
  2. letxplain haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von letxplain oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von letxplain gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. 
  3. letxplain haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 
  4. letxplain haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall. 

§ 14 Haftung des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm letxplain gegebenen Informationen, Unterlagen und Daten und sonstigen Mitteln die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. 
  2. Der Auftraggeber stellt letxplain von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt letxplain alle hieraus resultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von letxplain einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.

§ 15 Höhere Gewalt

Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei letxplain oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien letxplain gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für letxplain führen, vollständig von der 

Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.

§ 16 Anpassung bei Änderungen der Bedingungen der eingesetzten Software-Werkzeuge 

  1. Letxplain setzt für die Erstellung der Produktion Software-Werkszeuge Dritter ein. Änderungen der Bedingungen dieser Drittanbieter können Einfluss auf die Produktion haben. Letxplain wird den Auftraggeber umgehend informieren, sollte eine solche Änderung eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistung/Produktion haben, insbesondere in Bezug auf die Nutzungsrechte. Letxplain und der Auftraggeber werden binnen 14 Tagen ab der Mitteilung des Anpassungsbedarfs eine allen Interessen gerecht werdende Lösung suchen.
  2. Soweit eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist oder nicht innerhalb der 14 Tage gefunden wurde, ist letxplain berechtigt, die Nutzungsrechte an der Produktion insoweit zu widerrufen, als diese gegen die geänderten Bedingungen der Drittanbieter verstoßen. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz.

§ 17 Geheimhaltung 

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere die im Angebot enthaltenen Details der Preisgestaltung und der Methodik der Projektumsetzung. 
  2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag allgemein bekannt werden. 
  3. Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. 
  4. Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.

§ 18 Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichtet sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu achten und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet werden. 
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, letxplain keine personenbezogenen Daten für die Erstellung der Produkte (insbesondere für das Skript und das Video) zu übermitteln. 

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von letxplain. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls der Sitz von letxplain. 
  2. Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 
  3. Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.


Stand Juli 2024